━ Kontaktieren Sie uns

Brühlstraße 1, 73479 Ellwangen

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

SCHMID Kältetechnik GmbH & Co. KG

(Auftragnehmer / Anbieter)
Stand: 03.11.2020

§ 1.Geltungsbereich, Begriffe

  1. Die nachfolgenden Bedingungen des Auftragnehmersgelten für alle zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. AGB des Auftraggebers gelten nur insoweit, als ihnen der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich oder in Textform zugestimmt hat. Schweigen des Auftragnehmers auf übersandte AGB des Auftraggebers gilt nicht als Zustimmung. Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang vor diesen AGB
  2. „Auftraggeber“ oder „Kunde“ im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist sowohl der Verbraucher als auch der Unternehmer. „Ware“ im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist jedes vom Auftragnehmer (gegebenenfalls nach Kundenspezifikation) hergestellte und/oder verkaufte Produkt.

 

§ 2. Angebote / Vertragsschluss

  1. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder –soweit eine solche nicht vorliegt– dessen Angebot maßgebend. Nimmt der Auftraggeber ein Angebot des Auftragnehmers unter Änderung oder Erweiterung an, so richtet sich der Inhalt des Vertrages nach der Annahme des Auftragnehmers.
  2. Angebote des Anbieters sind grundsätzlich freibleibend. Schriftliche Angebote sind für die Zeit von 3 Wochen (ab Datum der Erstellung) bindend, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  3. Der Auftragnehmer gibt grundsätzlich keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien für Waren sowie für Angaben, Beschreibungen oder Zeichnungen in Preislisten, Katalogen oder Drucksachen ab. Sofern der Kunde kein Verbraucher ist, sind nur ausdrücklich getroffene Vereinbarungen über eine bestimmte Beschaffenheit oder eine bestimmte Haltbarkeit der Ware als eine Garantie zu werten. Soweit ein Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht, werden solche Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit der Ware.
  4. Alle zum Angebot gehörenden Unterlagen –wie z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Durchbruchsangaben etc. –sind, soweit nicht explizit als verbindlich bezeichnet, nur annähernd maßgebend.
  5.  Alle Eigentums-und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen bleiben vorbehalten. Das Angebot, Warenproben, Modelle, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht, gespeichert oder vervielfältigt, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden. Sie sind bei Nichtabschluss des Vertrages unverzüglich zurückzugeben. Berechtigte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu vernichten bzw. zu löschen.
  6. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder in Textform oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
  7. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zuliefererdes Auftragnehmers. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit einem Zulieferer. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
  8. Das Angebot wird unter der Voraussetzung abgegeben, dass die beim Betrieb der Anlage verwendeten Medien (Wasser, Luft usw.) nicht aggressiv sind, bei der Durchführung der Arbeiten keine Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung auftreten oder zu beseitigen sind, die nicht in der Leistungsbeschreibung nach Art und Umfang ausdrücklich angegeben sind.

 

§ 3. Bauvorlagen und behördliche Genehmigungen

Der Auftraggeber beschafft auf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderlichen behördliche und sonstige Genehmigungen.

 

§ 4. Preise, Zahlungsbedingungen und Verzug

  1. Alle Preise gelten ab unserem Firmensitz inklusive Mehrwert-steuer zzgl. Verpackung und Fracht/Porto bzw. ab Lager frei Verladen. Erfolgt ein Verkauf nach Listenpreisen, so gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreise. Montage, Inbetriebnahme, Einregelung oder ähnliche Leistun-gen werden auf Wunsch ausgeführt und die Kosten für diese Leistungen gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Für erforderliche/notwendige Arbeitsstunden in der Nacht, an Sonn- oder Feiertagen werden die ortsüblichen Zuschläge berechnet.
  3. Mehrwertsteuererhöhungen berechtigen den Auftragnehmer zu entsprechenden Preisanpassungen; dies gilt nicht für Ware, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss an Verbraucher geliefert wird.
  4. Nach Lieferung oder Bereitstellung der Ware sind Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig und durch Überweisung auf das angegebene Konto des Auftragnehmers oder durch Barzahlung zu bezahlen. Alle Zahlungen sind aufs Äußerste zu beschleunigen und an den Auftragnehmer ohne jeden Abzug spätestens binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt zu leisten. Nach Ablauf der 10-Tages-Frist befindet sich der Auftraggeber in Verzug, soweit kein Leistungsverweigerungsrecht aus dem gleichen Auftrag vorliegt.
  5. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

 

§ 5. Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor; bei Verträgen mit Unternehmern zusätzlich bis zurvollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung. Soweit die Ware wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind und der Auftraggeber Eigentümer des Grundstücks ist, verpflichtet sich dieser, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage- und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder seine Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an den Auftragnehmer und zwar in Höhe der Forderung des Auftragnehmers. Veräußert der Kunde die Ware weiter, so hat er seinem Abnehmer unseren Eigentumsvorbehalt offen zu legen. Ferner darf der Auftraggeber mit seinem Abnehmer kein Abtretungsverbot vereinbaren. Werden Rechte des Auftraggebers beeinträchtigt, z. B. durch Pfändung, muss der Kundedies sofort schriftlich anzeigen.

 

§ 6. Lieferzeit, Lieferort und Gefahrübergang

  1. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Einhaltung vereinbarter Teilzahlungs- und sonstiger Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Bei Montage müssen die bauseitigen Vorarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass diese ungehindert durchgeführt werden kann.
  2. Soweit erforderlich, stellt der Auftraggeber Strom-, Gas -oder Wasseranschluss unentgeltlich zur Verfügung. Für Lieferverzögerungen in Folge von höherer Gewalt oder anderen unabwendbaren, vom Auftragnehmernicht zu vertretenden Umständen, wie z.B. Arbeitskämpfe, übernimmt dieserkeine Haftung. Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung. Ein Verbraucher hat auch innerhalb verlängerter Lieferfristen das Recht zum Rücktritt gemäß der gesetzlichen Regelungen, insbesondere weil der ursprüngliche Liefertermin nicht eingehalten werden konnte. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie zumutbar sind.
  3. Lieferungen erfolgen ab Firmensitz des Auftragnehmers auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Wird auf Verlangen des Kunden, der kein Verbraucher ist, die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet, geht die Gefahr des zufälli-gen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Auslieferung an den Frachtführer auf den Auftraggeber über.
  4. Ist Lieferung „frei Anlieferungsort“ vereinbart, so obliegt das Abladendem Kunden, soweit für LKW und Anhänger/Lastzug befahrbare Anfuhrwege vorliegen. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Auftraggebers den befahrbaren Anfuhrweg, so haftet der Kunde für die hierdurch auftretenden Schäden. Die Anlieferzeit ist zu vereinbaren. Vom Auftraggeber zu vertretende Warte -und Standzeiten werden berechnet.

 

§ 7. Abnahme und Gefahrtragung

  1. Bei Lieferung geht die Gefahr bezüglich der Ware mit Übergabe, bei Lieferung mit Montage bei Fertigstellung der Montage durch Abnahme der Montageleistung über. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme der Ware oder der Montageleistung in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über.
  2. Wird die Ware bei Lieferung mit Montage vor Abnahme durch höhere Gewalt oder andere objektivunabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung bisher ausgeführterArbeiten sowie sonstigerentstandenerKosten.

 

§ 8. Versuchte Instandsetzung

Kann bei einem Reparaturauftrag (Instandsetzung bestehenderObjekte) das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil der Auftraggeberden Zugang dazu zum vereinbarten Zeitpunkt schuld-haft nicht gewährt oder der Fehler/ Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, sind dem Auftragnehmer die entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, sofern nicht die Un-durchführbarkeit der Reparatur in seinenVerantwortungs-o-der Risikobereich fällt.

 

§ 9.Sachmängel, Verjährung

  1. Erkennbare Mängel der Ware, Fehlmengen oder Falschlieferungen hat der Kunde, der kein Verbraucher ist, vor Verarbeitung oder Einbau unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen ab Lieferung in Textformanzuzeigen.
  2. Systemimmanente geringe Farbabweichungen und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.
  3. Gegenüber einem Kunden, der kein Verbraucher ist, ist die Haftung für Sachmängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen. 4) Bei Lieferung neu hergestellter Sachen, die nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren Mängelansprüche des Kunden, der kein Verbraucher ist, nacheinem Jahr. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen für Mängelansprüche, soweit nachfolgend in Nr. 4 und Nr. 5 nichts anderes bestimmt ist.
  4. Bei Abschluss eines Werkvertrags für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs-oder Umbau-arbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben, verjähren Mängelansprüche des Kunden gemäß § 634a Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 309 Nr.8b) ff) BGB in einem Jahr ab Ab-nahme.
  5. Bei Lieferung gebrauchter Sachen -an Verbraucher verjähren Mängelansprüche nach einem Jahr. – an Unternehmer erfolgt der Verkauf unter Ausschluss der Mängelhaftung.
  6. Die Nr.2 bis 5 gelten nicht, soweit die Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist, z. B. bei Vorliegen einer Beschaffenheitsgarantie, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung seitens des Auftragnehmers oder dessengesetzlichen Vertreteroder Erfüllungsgehilfen sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits, unseres gesetzlichen Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen.

 

§ 10.Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schädenan Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, -die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden -die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. Der Auftragnehmer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Ein-haltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist. Das Gleiche gilt, wenn dem Auftraggeber Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Er haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
  3. Soweit der Auftragnehmer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits-und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Auftragnehmer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits-und Halbarkeitsgarantie erfasst ist.
  4. Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers für Warenist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt Leistung.
  5. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen -oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 11.Verbraucherstreitbeilegung

Gemäß Artikel 14 I ODR-VO https://ec.europa.eu/consum-ers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show&lng=DEer-reichbare Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

§ 12.Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Bei Bestellungen von Verbrauchern aus dem Ausland bleiben zwingende Vorschriften oder der durch Richterrecht gewährte Schutz des jeweiligen Aufenthaltslandes bestehen und finden entsprechende Anwendung.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Firmensitzdes Auftragnehmers. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.