Firmen, die folgende Tätigkeiten ausführen, benötigen ab dem 4. Juli 2009 eine Zertifizierung nach § 6 Abs. 1 der Chemikalien – Klimaschutzverordnung durch die zuständige Behörde:
Installation, Wartung und Instandhaltung von ortsfesten Kälte – und Klimaanlagen, sowie Wärmepumpen einschließlich deren Kreisläufen.
Personal, das folgende Tätigkeiten an ortsfesten Klimaanlagen oder Wärmepumpen ausführt, muss über eine entsprechende Sachkundenbescheinigung (Zertifikat) verfügen:
A Dichtheitskontrolle
- Ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen, ortsfeste Wärmepumen, Kälteanlagen in Kühl-Lkw und -anhängern, die F-Gase als Kältemittel in einer Menge von 5 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr enthalten, sind von natürlichen Personen auf Undichtigkeit zu kontrollieren (Betreiberpflicht).
- Ausnahmen „Hermetisch geschlossene Systeme“ kleiner 10 Tonnen CO2-Äquivalent
- Bis 31.12.2016 Ausnahmen in Anlehnung an VO 842/2006 (< 3 kg bzw. < 6 kg).
B Rückgewinnung
C Installation
D Instandhaltung oder Wartung.
Dabei gelten für die Tätigkeiten an ortsfesten Kälteanlagen und Wärmepumpen folgende Personalkategorien:
Kategorie I: alle genannten Tätigkeiten A bis D
Kategorie II: Tätigkeiten nach Buchstabe A, sofern nicht in den Kältemittelkreislauf,
der fluorierte Treibhausgase enthält, eingegriffen wird.
Tätigkeiten nach den Buchstaben B, C und D, sofern sie Kälteanlagen,
Klimaanlagen und Wärmepumpen mit weniger als 3 kg fluorierten
Treibhausgasen oder hermetisch geschlossene Systeme (entsprechende
gekennzeichnet) mit weniger als 6 kg fluorierten Treibhausgasen betreffen.
Kategorie III: Tätigkeiten nach Buchstabe B in Anlagen mit weniger als 3 bzw. 6 kg
fluorierten Treibhausgasen (wie oben)
Kategorie IV: Tätigkeiten nach Buchstabe A, sofern nicht in den Kältemittelkreislauf, der
fluorierten Treibhausgase enthält, eingegriffen wird.
Vorsicht, eine Nichtbeachtung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung wird mit
Bußgeld bis zu 50.000 € geandet!
Wir sind zertifizierter Betrieb nach § 6, Abs. 1, Chem.VO, zertifiziert nach Kategorie 1.
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